Startseite arrow Beruf und Business arrow mobbing beruf arrow Sonderurlaub bei Geburt
Sonderurlaub bei Geburt
Beruf & Business Tipps - Alltag im Beruf und Mobbing

Sonderurlaub bei Geburt

Die bevorstehende Geburt des eigenen Kindes wirft eine Menge Fragen auf, zumal wenn es das Erste ist. Besonders der Frage nach Sonderurlaub für den Tag der Geburt ist meist nicht eindeutig geklärt. Grundlage für diese Regelung sind zum einen §616 BGB und zum anderen Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mi
...
eitgeber.

Für die werdende Mutter ist alles klar geregelt. Sie befindet sich im Mutterschutz, erhält Mutterschaftsgeld und ist somit freigestellt. Werdende Väter hingegen wissen oft nicht, was Ihnen eigentlich zusteht. In fast jeder Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ist festgelegt, dass mindestens ein Tag Sonderurlaub, also eine bezahlte Freistellung erfolgt. Ist dies nicht eindeutig geregelt, tritt automatisch §616 BGB in Kraft.

Regelungen für Beamte finden sich in der Sonderurlaubsverordnung des Bundes wieder. In dieser wird der Sonderurlaub ausdrücklich genehmigt. Es obliegt dem Arbeitgeber, den Zeitraum der Freistellung festzulegen, wobei zwei Tage nicht überschritten werden dürfen.


Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages sollte auf derartige Vereinbarungen geachtet werden. Auch wenn sie in den meisten Verträgen standardisiert eingebracht sind, schadet es nicht, beim Fehlen des entsprechenden Paragraphen Rücksprache zu halten. Gerade der Aspekt der Geburt wird, anders als beispielsweise Trauerfälle oder die eigenen Hochzeit, selten aufgenommen.

Schließt der werdende Vater einen Ausbildungsvertr
...
rden. Auch wenn sie in den meisten Verträgen standardisiert eingebracht sind, schadet es nicht, beim Fehlen des entsprechenden Paragraphen Rücksprache zu halten. Gerade der Aspekt der Geburt wird, anders als beispielsweise Trauerfälle oder die eigenen Hochzeit, selten aufgenommen.

Schließt der werdende Vater einen Ausbildungsvertrag ab, sollte der Aspekt ruhig gegenüber dem Ausbildungsbetrieb angesprochen werden. Im Vorfeld geklärt, kann dieser Umstand entweder in den Vertrag eingefügt oder gleich zu Beginn eine Einigung gefunden werden.

Ein Problem haben jedoch unverheiratete Partner, ganz gleich ob Angestellter oder Beamter. Die im Vertrag getroffenen Regelungen treffen nur auf verheiratete Paare zu. Wer in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebt, muss in diesem Fall das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. In aller Regel wird sicher niemand die Anfrage verneinen, wobei der Arbeitgeber per Gesetzt dazu berechtigt ist.

Ist dies doch der Fall  und der werdende Vater möchte dennoch unbedingt an der Geburt teilhaben, sollte ein Kompromiss getroffen werden. Eine Möglichkeit ist dann beispielsweise die Nutzung eines normalen Erholungsurlaubstages, eine Freistellung, bei der weniger Entgelt vereinbart wird oder ganz und gar eine völlig unbezahlte Freistellung.

Ganz gleich, welche Regelung getroffen wird, wichtig ist in diesem Moment nur, für die Mutter da zu sein und den unvergesslichen Moment der Geburt gemeinsam erleben zu können. Sicher lässt sich dann auch ein unbezahlter Urlaubstag verkraften.