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Sonderurlaub bei TodesfallWenn ein naher Verwandter überraschend oder auch absehbar verstirbt, ist das für dessen Angehörige oft ein kaum zu verkraftender Schock. Kein Wunder also, dass die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihren Alltag sofort wieder aufzunehmen, als wäre nichts passiert.Deshalb gewähren viele Arbeitgeber einen Sonderurlaub, wenn ein naher Ve ... rwandter verstorben ist. Allerdings fallen unter diese Regelung in den meisten Fällen nur Angehörige ersten Grades, also Eltern, Geschwister, Kinder oder Ehepartner.Der Sonderurlaub kann dabei zwischen einem und drei Tagen, teils sogar bis zu einer Woche betragen. Die Regelung findet sich in den meisten Fällen in einer gesonderten Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag, so dass sie von Unternehmen zu Unternehmen variieren kann. Auch wenn der Arbeitgeber bisher immer Sonderurlaub bei einem Todesfall gewährt hat, kann der betroffene Arbeitnehmer diesen beanspruchen. Man spricht in diesem Falle von einer betrieblichen Übung, die voraussetzt, dass ein solcher Sonderurlaub generell für alle Mitarbeiter zu gewähren ist, sofern er bereits seit Jahr und Tag in der Regel erteilt wurde. Aber auch das Gesetz hat hier eine Regelung getroffen. So lange die Arbeitsverhinderung in nicht erheblichem Maße besteht, also wirklich nur wenige Tage andauert, ist der Arbeitgeber dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dies gilt allerdings nur insofern, dass der Arbeitnehmer den Grund für seinen Ausfall nicht selbst herbei ... ofern er bereits seit Jahr und Tag in der Regel erteilt wurde.Aber auch das Gesetz hat hier eine Regelung getroffen. So lange die Arbeitsverhinderung in nicht erheblichem Maße besteht, also wirklich nur wenige Tage andauert, ist der Arbeitgeber dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dies gilt allerdings nur insofern, dass der Arbeitnehmer den Grund für seinen Ausfall nicht selbst herbeigeführt hat. Außerdem müssen persönliche Gründe vorliegen, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können. Generell gilt jedoch, dass man seinen Arbeitgeber informieren sollte, wenn ein solcher Fall vorliegt. Die meisten Arbeitgeber werden hierauf sowieso mit Verständnis reagieren, ansonsten lohnt es sich, auf eine evtl. bestehende Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag zu verweisen. Ebenfalls kann man sich auf das Gesetz berufen, allerdings werden wohl nur die wenigsten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zwingen, in solch einer Situation auch am Arbeitsplatz zu erscheinen. Denn auch sie wissen, dass ein Mensch kaum seine „normale“ Leistung erbringen kann, wenn er von dem Schock noch wie gelähmt ist. Arbeitnehmer sollten sich deshalb nicht scheuen, mit ihrem Arbeitgeber zu sprechen. Vielmehr sollten sie auf dessen gesunden Menschenverstand vertrauen und an seine Vernunft appellieren. Denn was bringt einem Unternehmen ein Arbeitnehmer, der sowohl körperlich als auch geistig nicht in der Lage ist, seiner gewohnten Arbeit nachzugehen? |
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