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Rechnung erstellenBei der Rechnungserstellung sind Unterschiede zu machen. An Rechnungen, die unter einem Wert von 150,00 € liegen, werden andere Anforderungen gestellt wie an Rechnungen, die sich über diesem Wert befinden.Demnach reicht es in einer Rechnung über einen Rechnungsbetrag von 130,00 € aus, lediglich die Absenderdaten, das Ausstellungsdatum, die Menge un ... d die Bezeichnung der jeweiligen Ware bzw. Art und Umfang der geleisteten Dienstleistung, den Rechnungsbruttobetrag sowie den Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer anzugeben.Nicht einmal die Empfängername müsste in einer Rechnung mit einem Wert unter 150,00 € erwähnt werden, geschweige denn eine Rechnungsnummer vergeben werden sowie die Steuernummer genannt werden. Viele stellen jedoch eine rechtlich korrekte Rechnung auch bei einem Betrag unter 150,00 €, um evtl. Rechtsfolgen aus Fehlern in einer entsprechenden Rechnungsstellung vorzubeugen. In einer Rechnung über 150,00 € müssen die vorgenannten Daten ebenfalls vorhanden sein, zudem muss die jeweilige aktuelle Rechnungsnummer (welche nur einmal vergeben werden darf) auf der Rechnung verzeichnet sein. Auch die vom Finanzamt bei Gewerbeanmeldung übergebende Steuernummer muss einen Platz auf der Rechnung finden. Des Weiteren sind die Empfängerdaten ausführlich dargestellt werden. Auch muss das Rechnungsdatum und das Leistungsdatum klar erkennbar gemacht werden. Auch müssen Umsatzsteuerbeträge einzeln aufgeführt werden, gerade sofern es sich um unterschiedliche Steuersätze handeln mag. Dieser muss ebenfalls ausdrücklich zu erkennen sein. Teilweise gibt es entsprechende Softwareprogramme zu kaufen, die eine Art Vorlagerechnung erstellen können, in denen man dann lediglich die entsprechenden Auftragsdaten einzugeben hat. Das Programm erstellt sodann von selbst die entsprechende Rechnung, welche man sich dann nur noch ausdrucken muss. Hat man ein solches Softwareprogramm gerade nicht zur Hand, kann man sich auch in Word eine Rechnungsvorlage erstellen in Verbindung mit dem eigenen Briefkopf, so dass man später lediglich die Auftragsdaten abändern muss, um eine Rechnung erstellen zu können. Die Rechtsfolgen, die auf einen Unternehmer bzw. Selbständigen zukommen, sofern er eine falsche Rechnung gestellt hat oder auch nur Teile der in § 14 des Umsatzsteuergesetzes angegebenen Rechnungsinhalte vergessen hat, können sehr geschäftsschädigende Auswirkungen haben. |
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