Mietvertrag kündigen / Kündigung
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Mietvertrag kündigen / Kündigung


Wenn man ohne einen besonderen Grund aus der Wohnung ausziehen möchte, die man derzeit bewohnt, gilt normalerweise die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet, dass man drei Monate vor dem Auszugstermin eine schriftliche Kündigung mit dem Auszugstermin an den Vermieter schicken muss.

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Form eines Briefes gültig. Jede andere Form der Kündigung (mündlich, per Fax oder Email) hat keinen Rechtsbestand.

Dies ist ein so genanntes "einseitiges Rechtsgeschäft", da der Vertrag nur von einer Seite (Mieter oder Vermieter) gekündigt werden kann.

Läuft die Kündigung im normalen Rahmen und ohne besondere Kündigungsgründe ab, spricht man auch von einer "ordentlichen" Kündigung.

Es gibt allerdings auch die so genannten "außerordentlichen" Kündigungen, die nur mit einem besonderen Grund von statten gehen können. In diesem Fall bleibt es z.B. unter besonderen Bedingungen dem Vermieter vorbehalten, dem Mieter fristlos zu kündigen, wenn er z.B. die Wohnung selbst nutzen möchte oder der Mieter viele Abmahnungen erhalten hat. Allerdings muss er hier ein berechtigtes Interesse anmelden oder die Kündigung triftig erklären können. Zudem muss auch hier der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten oder mehr einhalten, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.

Der Mieter kann die Wohnung fristlos kündigen, wenn z.B. die Wohnung gesundheitsschädigend ist (Schimmel, Schädlinge etc.) oder wenn der Vermieter seine Pflichten als solcher grob vernachlässigt.
Kürzere Kündigungsfri
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mahnungen erhalten hat. Allerdings muss er hier ein berechtigtes Interesse anmelden oder die Kündigung triftig erklären können. Zudem muss auch hier der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten oder mehr einhalten, je nachdem, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.

Der Mieter kann die Wohnung fristlos kündigen, wenn z.B. die Wohnung gesundheitsschädigend ist (Schimmel, Schädlinge etc.) oder wenn der Vermieter seine Pflichten als solcher grob vernachlässigt.
Kürzere Kündigungsfristen gelten z.B. bei Mieterhöhung in Sozialwohnungen oder wenn die Wohnung bzw. das gesamte Haus modernisiert wird.