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Antrag auf Beihilfe
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Antrag auf Beihilfe

Die so genannte Beihilfe wird Beamten und Richtern im Krankheits-, Todes-, Geburts- oder Pflegefalle gewährt und fällt unter die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht ist ein Grundpfeiler der sozialen Absicherung für Beamte und Beamtinnen und ihre Familienangehörigen. Sie ist im Bundesbeamtengesetz geregelt. Die Gewährung der Beihilfe regelt jedes Bu
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ndesland für sich durch die Beihilfevorschriften.

Bei aktiven Beamten wird die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen. Bei Beamten im Ruhestand, Kindern und Ehegatten, sofern dieser nicht selbst beihilfeberechtigt ist, beträgt die Übernahme meist mehr als die Hälfte. In manchen Bundesländern wird auch für eingetragene Lebenspartner gezahlt. Die dann noch fehlenden Beträge werden durch private Kranken- oder Pflegeversicherungen oder bei freier Mitgliedschaft von der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt. Manche Bundesländer gewähren keine Beihilfe, sondern die so genannte Freie Heilfürsorge.

Einen Antrag auf Beihilfe können Beamte und Richter stellen. Das Dienstverhältnis darf hierfür nicht auf weniger als ein Jahr befristet sein und sie müssen mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sein. Des Weiteren besteht für  Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, und für Witwen, Witwer sowie Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszei
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müssen mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt sein. Des Weiteren besteht für  Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, und für Witwen, Witwer sowie Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, verstorbenen Ruhestandsbeamten oder verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben ist, eine Beihilfeberechtigung.

Der Antrag auf Beihilfe muss schriftlich bei der zuständigen Festsetzungsstelle eingereicht werden. Den Vordruck erhalten Sie dort oder als Download im Internet. Dem Antrag sind eine Zusammenstellung der Aufwendungen nebst den entsprechenden Belegen beizufügen. Für manche Behandlungsmethoden muss die Beihilfe vor Beginn der Behandlung gestellt werden. Dies ist zum Beispiel bei Kuren oder Sanatoriumsaufenthalten der Fall.

Die Ansprüche auf Beihilfe werden gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag von 200,00 EURO übersteigen. Liegt der Betrag darunter, wird die Beihilfe nur gezahlt, wenn die Summe der Aufwendungen aus 10 Monaten mindestens 15,00 EURO beträgt.  

Ansprüche auf Beihilfe verjähren, wenn der Beihilfeberechtigte diese nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Aufwendungen oder nach Ausstellung der ersten Rechnung beantragt.