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Antrag auf Eigenheimzulage
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Antrag auf Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wurde zwar zum 1.1.2006 abgeschafft, allerdings betrifft das nicht bereits vor dem 1.1.2006 bewilligte Anträge.

Ein Antrag auf Eigenheimzulage kann noch gestellt werden, wenn der Bauantrag für das betroffene Objekt vor dem 1.1.2006 eingereicht wurde oder der rechtswirksame Kaufvertrag vor dem 1.1.2006 geschlossen wurde. Als Bauherr od
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Käufer einer selbst genutzten oder an Angehörige unentgeltlich überlassenen Wohnung können Sie über einen Förderzeitraum von 8 Jahren die Eigenheimzulage bekommen. Weiter kann für den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt werden.

Die Eigenheimzulage wird allerdings nur für den Zeitraum gezahlt, in dem Sie das Objekt selber bewohnen bzw. ein Angehöriger dieses unentgeltlich bewohnt. Wenn Sie das Objekt im Jahr der Fertigstellung oder des Erwerbs nicht nutzen, geht Ihnen das Jahr in der Förderung verloren.

Die Eigenheimzulage gliedert sich in zwei Teile. Zum einen gibt es den Fördergrundbetrag und zum anderen die Kinderzulage. Sie ist nicht an die Zahlung von Einkommensteuer gebunden. Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kinder, beantragen Sie dementsprechend den Fördergrundbetrag. Werden während des Förderzeitraumes ein oder mehrere Kinder geboren, beantragen Sie unter Beifügung einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes die Kinderzulage. Einen Vordruck gibt es hierfür nicht. Der Antrag ist schriftlich zu
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ist nicht an die Zahlung von Einkommensteuer gebunden. Haben Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Kinder, beantragen Sie dementsprechend den Fördergrundbetrag. Werden während des Förderzeitraumes ein oder mehrere Kinder geboren, beantragen Sie unter Beifügung einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes die Kinderzulage. Einen Vordruck gibt es hierfür nicht. Der Antrag ist schriftlich zu verfassen.

Den Antrag auf Eigenheimzulage stellen Sie beim zuständigen Finanzamt. Antragsvordrucke bekommen Sie dort oder im Internet.

Das Finanzamt entscheidet über Ihren Antrag auf Eigenheimzulage über den gesamten Förderzeitraum. Für die Festsetzung werden die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bezuges des Objektes zu Grunde gelegt. Ergeben sich während des Förderzeitraumes Änderungen, so sind diese dem Finanzamt umgehend mitzuteilen.

Bewirkt die Änderung eine Erhöhung der Eigenheimzulage etwa durch die Geburt eines Kindes, dann stellen Sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage. Führt die Änderung Ihrer Verhältnisse zum Wegfall oder zur Verminderung der Eigenheimzulage, müssen Sie das ebenfalls gegenüber dem Finanzamt angeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie das geförderte Objekt verkaufen, verschenken oder Teile davon vermieten oder aber wenn für ein Kind kein Kindergeld mehr gezahlt wird oder Sie für das Kind keinen Freibetrag mehr erhalten.