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Mietminderung bei undichten Fenstern
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Mietminderung bei undichten Fenstern

Zwar kann man nicht davon ausgehen, dass man bei jeder auftretenden Unzufriedenheit mit der angemieteten Wohnung das Recht zu einer Mietminderung hat – bei Mängeln welche die Wohnqualität allerdings erheblich einschränken ist dies jedoch durchaus möglich. Als Beispiel für einen unmittelbaren Fehler könnte man undichte Fenster und
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d Türen nennen. Hat der Mieter unter den Auswirkungen eines solchen Mangels zu leiden, so ist dieser zuerst beim Vermieter anzuzeigen und gleichzeitig eine Frist zur Beseitigung zu setzen. Wird der Mangel nicht wie gefordert behoben, so ist der Mieter berechtigt, unangekündigt die Kaltmiete zu kürzen. In welcher Höhe eine solche Minderung angesetzt wird kann man leider nicht verallgemeinern. Allerdings gibt es dazu entsprechende Orientierungshilfen, welche man bei Mieterschutzvereinen nachfragen kann. Für das Beispiel der undichten Fenster und Türen würde diese  25% der Kaltmiete betragen.
von Claudia Hanitzsch